Satzung

Präambel

Ziel ist es, mit dieser Stiftung zusätzliche Mittel für Forschung, Lehre und Krankenversorgung zu beschaffen, um die Patienten des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) immer bestmöglich medizinisch zu behandeln und zu versorgen. Die Stiftung soll nicht die reguläre Finanzierung der Stadt Hamburg, der Krankenkassen oder anderer Geldgeber reduzieren oder gar ersetzen.

Das Stiftungsvermögen wurde von nachfolgend genannten Persönlichkeiten des UKE mit jeweils 10.000 € aufgebracht:

I Prof. Dr. Gerhard Adam

I Prof. Dr. Dr. Thomas Beikler

I Prof. Dr. Stefan Blankenberg

I Prof. Dr. Carsten Bokemeyer

I Prof. Dr. Martin Carstensen

I Prof. Dr. Margit Fisch

I Prof. Dr. Jürgen Gallinat

I Prof. Dr. Christian Gerloff

I Prof. Dr. Burkhard Göke

I Prof. Dr. Guido Heydecke

I Prof. Dr. Tobias Huber

I Prof. Dr. Jakob R. Izbicki

I Prof. Dr. Dr. Uwe Koch-Gromus

I Prof. Dr. Nicolaus Kröger

I Prof. Dr. Ansgar W. Lohse

I Dr. Christina Meigel-Schleiff

I Ute Niendorf

I Prof. Dr. Philipp Osten

I Prof. Dr. Klaus Püschel

I Prof. Dr. Dr. Thomas Renné

I Prof. Dr. Stefan W. Schneider

I Prof. Dr. Martin Spitzer

I Dr. Rainer Süßenguth

sowie von folgenden Personen außerhalb des UKE mit jeweils 100.000 Euro:

I Ute Louis

I Joachim Herz Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Die Stiftung führt den Namen:
Stiftung zur Förderung der Universitätsmedizin Hamburg-Eppendorf.
Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1 I Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Insbesondere dürfen weder juristische noch natürliche Personen aus Gründen begünstigt werden, die dem Zweck der Stiftung fremd sind noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und sonstige Vermögenszuwendungen.

2 I Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.

§ 3 Zweck der Stiftung

1 I Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 I Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für das UKE für Forschung, Lehre und Krankenversorgung.

3 I Sofern die Stiftung über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, kann die Förderung z. B. durch die Finanzierung oder Mitfinanzierung unter anderem folgender Vorhaben erfolgen:

  • Forschungsvorhaben aller wissenschaftlichen Einrichtungen des UKE,
  • Lehrveranstaltungen aller wissenschaftlichen Einrichtungen des UKE,
  • Ausstattung aller wissenschaftlichen Einrichtungen des UKE mit medizinischen Geräten und Hilfsmitteln,
  • Ausstattung von zentralen Einrichtungen des UKE, z.B. der Ärztlichen Zentralbibliothek,
  • Unterstützung wissenschaftlicher Kongresse,
  • Austausch mit anderen Forschungs- und Lehreinrichtungen im In- und Ausland,
  • Forschungs- und Lehraufenthalte von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen des UKE an anderen Einrichtungen im In- und Ausland,
  • Forschungs- und Lehraufenthalte von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen anderer Hochschulen und Kliniken am UKE,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Krankenversorgung und Patientenbetreuung aller Einrichtungen des UKE,
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Lehrangebots und der Lernatmosphäre für die Studierenden,
  • Unterstützung von Bauvorhaben,
  • Maßnahmen zur Mitarbeiterweiterbildung sowie Unterstützung der Gleichstellungsbemühungen und der Familienfreundlichkeit des UKE

4 I Die Stiftung darf ihre Mittel auch einer anderen steuerbegünstigten Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung stellen. Die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel muss jedoch mindestens mittelbar dem UKE zugutekommen.

5 I Die Stiftung kann Personalkosten für Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiter des UKE übernehmen, sofern diese Kosten nicht im ordentlichen Stellenplan der Hochschule als öffentlich finanzierte Stellen ausgewiesen sind. Sie kann Stipendien an Wissenschaftler vergeben und Preise für herausragende Leistungen auf Gebieten, die dem Zweck der Stiftung dienen, ausloben.

6 I Die Stiftung kann Stipendien an Studierende und Auszubildende vergeben.

7 I Die Stiftung kann, sofern sie dies zur Erfüllung ihrer Zwecke für erforderlich hält, auch Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Seminare, usw.) selbst durchführen.

8 I Die Stiftung kann im Rahmen der Verwirklichung der Satzungszwecke in angemessenem Umfang Mittel auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung verwenden, um so die Bereitschaft zur finanziellen Unterstützung der Arbeit der Stiftung zu wecken und Beiträge zum Stiftungsvermögen einzuwerben, ggf. auch zur Akquisition von unselbständigen Stiftungen und Gewinnung von Zustiftern. Weiter sind angemessene Ausgaben für die Würdigung der Stifter möglich wie z. B. Namensnennung mit Foto in einer Stiftungsbroschüre.

9 I Schwerpunkt der Arbeit der Stiftung ist Hamburg. Der Wirkungsbereich der Stiftung ist aber nicht auf Hamburg, auch nicht auf Deutschland beschränkt.

10 I Bei der Erfüllung ihrer Zwecke hat die Stiftung mit dem Vorstand des UKE eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

11 I Soweit die Stiftung Preise oder Stipendien auslobt, hat sie zuvor Richtlinien für deren Vergabe festzulegen. Die Richtlinien sind mit den zuständigen Stellen der Finanzverwaltung abzustimmen.

12 I Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und im gleichen Umfang verfolgen. Der Stiftungsvorstand entscheidet darüber, welche der Zwecke unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Stiftung jeweils vorrangig verfolgt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

1 I Die Stiftung ist mit einem Anfangsvermögen ausgestattet, das im Stiftungsgeschäft näher bezeichnet ist.

2 I Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert nominal zu erhalten.

3 I Zuwendungen der Stifter oder Dritter, die hierzu bestimmt sind, wachsen dem Stiftungsvermögen als Zustiftungen zu. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Zustiftungen können auch auf die Verfolgung einzelner Zwecke der Stiftung beschränkt sein und hierfür in gesonderten Fonds angelegt werden. Die Beträge dieser Zustiftung werden in der Rechnungslegung der Stiftung gesondert ausgewiesen und entsprechend verwendet.

4 I Die Stiftung kann Treuhänderin nicht rechtsfähiger Stiftungen sein, deren Zweck in einem Zusammenhang mit den in §§ 2 und 3 beschriebenen Zwecken dieser Stiftung oder mit einem Teil davon steht.

5 I Unter Beachtung der Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns und der besonderen Verantwortlichkeit des Sachwalters fremden Vermögens kann die Stiftung Umschichtungen des Stiftungsvermögens vornehmen. Die Auswahl zu erwerbender Vermögensgegenstände hat sich nach der Sicherheit und Ertragskraft bzw. dem Nutzen für die Erfüllung des Stiftungszwecks, nicht aber nach der Natur des veräußerten Vermögensgegenstandes zu richten.

6 I Bei der Auswahl der Vermögensgegenstände soll die Stiftung neben dem Gesichtspunkt der Rendite auch Gesichtspunkte der ökologischen, sozialen und kulturellen Verträglichkeit mit dem Stiftungszweck berücksichtigen. In der Beurteilung ist die Stiftung frei.

7 I Fallen im Rahmen von Vermögensumschichtungen Gewinne an, sind diese grundsätzlich in den Posten „Umschichtungsergebnis“ der Stiftung einzustellen. Anfallende Verluste aus Vermögensumschichtungen mindern diese Rücklage im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen. Beträge, die in den Posten „Umschichtungsergebnis“ der Stiftung eingestellt wurden, können jederzeit zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

8 I Die Stiftung darf auch Spenden entgegennehmen, die auf Wunsch des Spenders nicht dem Stiftungskapital zugeführt sondern direkt zur Finanzierung der Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.

9 I Die Stiftung darf Rücklagen bilden, soweit die Vorschriften des Steuerrechts dieses für steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Stiftungen zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  • der Vorstand und
  • das Kuratorium

§ 6 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

1 I Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Personen.

Der UKE-Vorstand ernennt zwei Personen, möglichst eine aus dem Kreis der Professoren des UKE und eine aus der Stabstelle Förderbetreuung und Fundraising. Das Kuratorium wählt aus seinem Kreis eine Person als drittes Vorstandsmitglied. Während der Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit ruht ihre Mitgliedschaft im Kuratorium. Die Vorstandsmitglieder der Stiftung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

2 I Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl / -ernennung ist zulässig. Sollte ein vom UKE-Vorstand ernanntes Vorstandsmitglieder das UKE verlassen, kann dieses vom UKE-Vorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.

Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.

3 I Einzelne oder alle Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium nur aus wichtigem Grund mit mindestens ¾ Mehrheit abberufen werden. Diese Abberufung bedarf der Zustimmung des UKE-Vorstands.

4 I Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt das Kuratorium bzw. ernennt der UKE-Vorstand für den Rest der Amtszeit ein
Mitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

5 I Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre nachgewiesenen notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung beschließen, soweit die finanzielle Ausstattung der Stiftung dies zulässt. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

6 I Der Vorstand kann einen Geschäftsführer oder andere Dritte, z. B. für die Vermögensverwaltung, ernennen, die angemessen entlohnt und mit entsprechenden Handlungsvollmachten ausgestatten werden, sofern die finanzielle Ausstattung der Stiftung dies zulässt.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

1 I Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung und sorgt für die Verwaltung des Vermögens.

2 I Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mit-glieder. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vertreter nur handeln soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

3 I Der Vorstand stellt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungs-zwecks. Die Abrechnung wird ab einem Stiftungsvermögen von 10 Millionen Euro von einem Steuerbe-rater oder Wirtschaftsprüfer oder einem Prüfungsverband geprüft; die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel er-strecken. Eine Prüfung durch eine dem Vorstand angehörende oder ihm beruflich oder privat naheste-hende Person ist nicht zulässig. Die Stiftung hat der für Stiftungen zuständigen Behörde die nach § 4 Abs. 4 Hamburgisches Stiftungsgesetz zu erstellende Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Tod eines Gründungsstifters vorzulegen.

4 I Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

1 I Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden schriftlich, elektronisch oder per Telefax unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder die Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder es verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.

2 I Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

3 I Der Vorstand beschließt – außer in den Fällen des § 12 – mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich und elektronisch fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich, ggf. elektronisch, ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren).

4 I Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

5 I Mitglieder des UKE-Vorstands können an den Sitzungen des Vorstandes als nicht stimmberechtigtes Mitglied mit beratender Funktion teilnehmen.

§ 9 Anzahl, Berufung, Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums

1 I Die „Gründungsstifter“ sind auf Lebenszeit Mitglied im Kuratorium, sofern sie als UKE-Mitarbeiter mind. jeweils 10.000 € und als nicht UKE-Mitarbeiter mind. jeweils 100.000 € Kapital eingebracht haben. Sie bilden zusammen mit Zustiftern, die bis zur ersten Kuratoriumssitzung mind. 10.000 € Kapital eingebracht bzw. verbindlich zugesagt haben, das erste Kuratorium, wobei ein Stifter jederzeit auf seine Mitgliedschaft verzichten kann. Ab eines in die Stiftung eingebrachten Kapitals von mindestens 500.000 € sind auch Zustifter auf Lebenszeit Mitglied im Kuratorium.

2 I Jede natürliche oder juristische Person, die der Stiftung Zustiftungen in Höhe von mindestens 10.000 € erteilt, kann Mitglied in dem Kuratorium werden, es sei denn, das Kuratorium lehnt mittels Beschluss die Mitgliedschaft ab oder die Person verzichtet entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung auf seine Mitgliedschaft. Handelt es sich bei dem Stifter um eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, so wird der organschaftliche Vertreter der juristischen Person Mitglied des Kuratoriums – sofern der Zustifter nichts Anderes bestimmt. Erfolgt die Zuwendung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, kann eine vom Erblasser testamentarisch bestimmte Person Mitglied des Kuratoriums werden. Die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder ist unbegrenzt.

3 I Die Dauer der Mitgliedschaft in dem Kuratorium bei Beträgen unter 500.000 € ist abhängig von der Höhe und dem Datum der Einzahlung der Zuwendung. Eine entsprechende Regelung wird vom Kuratorium mehrheitlich beschlossen. Wird eine einmal beschlossene Regelung geändert, so haben Mitglieder des Kuratoriums, die aufgrund einer vorangegangenen Regelung in das Kuratorium aufgenommen wurden, Bestandsschutz.

4 I Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums, und zwar für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Kuratoriums bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neubesetzung dieser Position im Amt.

5 I Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre nachgewiesenen notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

6 I Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7 I Die Mitglieder des UKE-Vorstands können an den Sitzungen des Kuratoriums als nicht stimmberechtigte Mitglieder mit beratender Funktion teilnehmen.

8 I Für den Fall, dass das Kuratorium unbesetzt sein sollte, wird der UKE-Vorstand mindestens drei Mitglieder aus dem Kreis der UKE-Mitarbeiter für das Kuratorium benennen. Diese Personen bilden dann das Kuratorium.

§ 10 Aufgabe des Kuratoriums

1 I Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt. Es hat zu diesem Zweck das erforderliche Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht. Es kann damit auch Einzelmitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere, unabhängige Sachverständige beauftragen. Das Kuratorium entscheidet über die grundlegenden Ziele und in grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.

2 I Das Kuratorium ist ferner zuständig für

  • Wahl und Bestellung von einem Mitglied des Vorstands nach § 6 Abs. 1
  • die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
  • die Feststellung des Jahresabschlusses
  • Entlastung des Vorstands.

3 I Das Kuratorium ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.

4 I Das Kuratorium kann weitere Gremien berufen (z. B. Beirat).

§ 11 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums

1 I Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich, auch elektronisch oder per Telefax unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.

2 I Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

3 I Das Kuratorium beschließt außer in den Fällen des § 12 mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Die Bevollmächtigung eines anderen Kuratoriumsmitgliedes ist zulässig. Das Kuratorium kann einen Beschluss auch schriftlich, auch elektronisch, fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich, ggf. elektronisch, ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren).

4 I Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

§ 12 Satzungsänderungen. Zwecksänderungen und Aufhebung

Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von mindestens 2/3 aller Mitglieder des Kuratoriums sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres.

§ 14 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Stiftungsaufsicht

1 I Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.

2 I Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft